Satzung - Förderverein der Grundschule Gundernhausen e.V.

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SATZUNG

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Satzung des Fördervereins Grundschule Gundernhausen e.V.
Fassung vom 03. Dezember 2009

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Grundschule Gundernhausen e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Gundernhausen und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Finanz- und Sachmittel einzunehmen und diese der
Grundschule Gundernhausen als öffentlich-rechtliche Körperschaft über die Verpflichtung des
Schulträgers hinaus zur Umsetzung der Vereinsziele gemäß Absatz 3 zur Verfügung zu
stellen.
(2) Der Verein sieht sich als Ansprechpartner zur Umsetzung von Maßnahmen, die die
Realisierung des Schulprogramms zum Ziel haben und die pädagogische Arbeit der Schule
unterstützen.
(3) Zielsetzungen des Fördervereins sind unter anderem:
• Förderung von erlebnispädagogischen Angeboten wie Theater- und Museumsbesuchen
sowie Naturerfahrungen (z.B. Waldwoche)
• Ausstattung der Grundschule Gundernhausen mit neuen Medien
• Finanzierung außerschulischer Experten oder Trainer (z.B. für Selbstverteidigungskurse,
Erste-Hilfe-Kurse, das Lernen lernen ) als Angebote für Schüler/innen und das
Lehrerkollegium
• Unterstützung von Informationsabenden zu pädagogisch relevanten Themen
• Förderung der Lesekompetenz der Schüler/innen (beispielsweise weitere Ausstattung der
Schülerbücherei, Autorenlesungen)
• Beschaffung von Spiel- und Sportgeräten für den Pausenhof und den Sportunterricht (z.B.
Beschallungsanlage für den Schulhof)
• Unterstützung von Differenzierungsangeboten und Fördermaßnahmen
• Ausgleichende Maßnahmen bei sozialen Härtefällen
• Förderung des Aus- und Aufbaus von Betreuungsangeboten (z.B. Hausaufgabenhilfe,
Ferienbetreuung)
• Förderung von Arbeitsgemeinschaften
• Unterstützung von Projektwochen
• Beihilfen zur Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für die einzelnen Fachbereiche

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen
(insbesondere Reisekosten), die ihnen im Auftrag des Vereins entstehen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 01.August bis zum 31.Juli.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt aus dem Verein, durch eine schriftliche Kündigung zum Ende eines
Geschäftsjahres
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins grob zuwider handelt oder mit
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von 3 Monaten seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.

§ 6 Beitrag
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zur Zahlung fällig
und wird im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern (w/m):
• der Vorsitzende
• der Schriftführer
• der Kassenwart
sowie zwei beratenden Mitgliedern (w/m) ohne Stimmrecht
• der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates
(im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter)
• der jeweilige Leiter der Schule
(im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter)
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Der Vorsitzende vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied.
• Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll.
• Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.
(4) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung einzeln und mit einfacher Mehrheit auf jeweils zwei Jahre gewählt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für
den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt, und zwar
möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
(3) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse
des Vereins für erforderlich hält.
(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
(5) Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden.
Die Anträge müssen schriftlich gestellt und 1 Woche vor dem Versammlungstag beim
Vorstand eingegangen sein.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht etwas Anderes bestimmt.
(7) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der
Erschienenen beschlossen werden.
(8) Protokolle sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:
(1) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes
über die Jahresrechnung und die Kassenlage
(2) Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl des Vorstandes
(5) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
(6) Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge
(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(8) Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung.
(9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Rechnungsprüfung
Die Kasse und die Rechnungslegung werden jährlich von zwei aus der Mitgliederversammlung zu
wählenden Prüfern überprüft. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Das Ergebnis
der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu Erteilung der Entlastung vorzutragen.

§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende
Mitgliederversammlung.
(2) Eine Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn der
Vorstand die Einberufung mehrheitlich beschließt oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder
die Einberufung schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine
zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung
der Schülerinnen und Schüler der Gundernhäuser Grundschule.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 30.03.2004 erstellt und
satzungskonform am 25.05.2004, am 06.07.2004 und 03.12.2009 geändert.

Gundernhausen, den 03.12.2009
Lutz Poth   (Vorsitzender)
Stefan Marx   
(Kassenwart)
Christine Graf   (Schriftführerin)













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